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Information zum revidierten Jagdgesetz und zur angepassten Jagdverordnung 

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 das geänderte Jagdgesetz zusammen mit der angepassten Jagdverordnung per 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt. Unter anderem enthält die Jagdverordnung Bestimmungen zur proaktiven und reaktiven Wolfsregulation, die Verhütung und Vergütung von Wildschäden wie beispielsweise Biberschäden, Neuregelungen zum Herdenschutz oder zur Verankerung von Wildtierkorridoren im nationalen Inventar. Es kommt zudem zu einigen Änderungen, welche die Jagdpraxis direkt betreffen. Es handelt sich um folgende: 

  • Nachtjagdverbot im Wald:
    Im Wald wird die Jagd während der Nacht verboten. Davon ausgenommen ist einzig die Passjagd. Die Kantone können laut revidierter Jagdverordnung für die Verhütung von Wildschaden jedoch Ausnahmen vorsehen. JagdSchaffhausen wird die Möglichkeiten zur Nachtjagd im Wald auf Schwarzwild mit der kantonalen Jagdverwaltung eruieren
  • Streichung von Schalldämpfern als verbotenes Hilfsmittel:
    Ab dem 1. Februar dürfen auf der Schaffhauser Jagd von allen Jagdberechtigten Schalldämpfer ohne jagdrechtliche Sonderbewilligung geführt werden. Nach wie vor gilt der Schalldämpfer nach dem Waffengesetz als verbotenes Waffenzubehör. Für den Erwerb, den Besitz oder die Herstellung eines Schalldämpfers bedarf es einer Bewilligung der Schaffhauser Kantonspolizei.
  • Verbot von bleihaltiger Kugelmunition:
    Bleihaltige Kugelmunition ab Kaliber 6 mm wird verboten. Das Verbot gilt dank einer Übergangsbestimmung aber erst ab dem 1. Januar 2030. 
  • Verbot von Drohnen:
    Drohnen dürfen nur noch durch eine fachkundige Person zur Rehkitzrettung in den Einsatz kommen. 

Zum Nachtjagdverbot im Wald äusserte sich die Jagdverwaltung Anfang des Jahres. Das Verbot tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und hat zur Folge, dass dje Jagd auf Schwarzwild im Wald zur Nachtzeit qenerell nicht mehr gestattet ist. Grundsätzlich sieht der Verordnungstext eine Möglichkeit der Kantone vor, Ausnahmen vom Nachtjagdverbot zu erlauben. Ob und in welcher Form im Kanton Schaffhausen eine Ausnahmebewilligung gewährt werden kann, wird gegenwärtig durch die Jagdverwaltung und dessen Rechtsdienst geprüft. Bis zum 1. Februar wird es für die Jagdverwaltung kaum möglich sein, eine Ausnahmebewilligung in Aussicht zu stellen. Allfällige Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung angesichts des Nachtjagdverbots werden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, heisst es von Seiten der Jagdverwaltung.